- Gebrauchsanmaßung
- Ge|brauchs|an|ma|ßung 〈f. 20; unz.; Rechtsw.〉 unrechtmäßiger Gebrauch
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Ge|brauchs|an|ma|ßung, die (Rechtsspr.):unbefugter Gebrauch fremden Eigentums.* * *
Gebrauchsanmaßung,Gebrauchsdiebstahl, die unberechtigte Benutzung fremder Sachen ohne Zueignungsabsicht. Die Gebrauchsanmaßung ist im Allgemeinen nicht strafbar; wer also z. B. einen fremden Regenschirm wegnimmt, um ihn nach einmaligem Gebrauch zurückzugeben, kann strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Doch ist die Gebrauchsanmaßung eines öffentlichen Pfandleihers an Gegenständen, die er in Pfand genommen hat, strafbar (§ 290 StGB); auf Antrag strafbar ist auch die Gebrauchsanmaßung an Kraftfahrzeugen und Fahrrädern (§ 248 b StGB). Im Einzelfall problematisch ist die Abgrenzung zwischen (straffreier) Gebrauchsanmaßung und Diebstahl, wenn sich der Täter den wirtschaftlichen Wert der Sache aneignet und sie dann zurückgibt (Beispiel: Wegnahme eines neuwertigen Buches, das gelesen in die Buchhandlung zurückkommt). - In Österreich ist die Gebrauchsanmaßung bei dauernder Sachentziehung fremder beweglicher Sachen und beim unbefugten Gebrauch von Maschinenfahrzeugen strafbar (§§ 135, 136 StGB). In der Schweiz wird die Gebrauchsanmaßung als »Sachentziehung« auf Antrag bestraft, wenn sie zu einem erheblichen Nachteil geführt hat (Art. 141 StGB); außerdem steht die Gebrauchsanmaßung bei Motorfahrzeugen und Fahrrädern besonders unter Strafe (Art. 94 Bundesgesetz über den Straßenverkehr).* * *
Ge|brauchs|an|ma|ßung, die (Rechtsspr.): unbefugter Gebrauch fremden Eigentums.
Universal-Lexikon. 2012.